Steuern sparen mit dem Hausmeister

Kosten, die durch Leistungen von Hausmeistern, Reinigungskräften und Gärtnern entstehen, sind sogenannte haushaltnahe Dienstleistungen. Diese sind unter folgenden Voraussetzungen steuerlich absetzbar:

  1. Der Rechnungsbetrag muss bargeldlos gezahlt werden.
  2. Wenn die Kosten über eine Nebenkostenabrechnung an Mieter weitergereicht werden, muss der Personalkostenanteil ausgewiesen werden.

Beispiel Zehnfamilienhaus: 

Die Treppenhausreinigung  kostet 6.000 € im Jahr, davon sind 600 € Materialkosten. Es verbleiben 5.400 € Arbeitskosten. Also kann jeder Mieter 540 € jährlich zu 20 % (108 €)  von seiner Einkommensteuerschuld abziehen. Der Höchstbetrag beläuft sich jährlich auf 1.200 €.

 Nachfolgende Gesetzliche Regelung haben wir für sie aus dem Einkommensteuergesetz entnommen:

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe 
Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und
 Handwerkerleistungen


(1)
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im
 Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
 vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der
 Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)
1 Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die 
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt
 sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 
Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
2 Die Steuerermäßigung kann auch
 in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für
 Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege
 erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt
 vergleichbar sind.

(3)
1 Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und 
Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
 Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um
 1.200 Euro.
2 Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
 Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)
1 Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das
 Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und 
Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.
2 In den Fällen des 
Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der 
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)
1 Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die 
Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben
 oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach
 unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.
2 Der Abzug von 
der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.
3 Voraussetzung für
 die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für
 Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten 
hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
4 Leben zwei Alleinstehende in einem
 Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in
 Anspruch nehmen.